Mein Kind geht in den Sprachheilkindergarten, dieser ist nun geschlossen, darf mein Kind ambulante Logopädie verordnet bekommen?
Auf Anfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung erhielt ich folgende Rückmeldung:
"Die Frage können wir leider nicht beantworten. Sie, bzw. die Eltern des Kindes mögen sich bitte an die zuständige Krankenkasse wenden.
Durch Mitfinanzierung des Sprachheilkindergartens übernehmen die Krankenkassen bereits eine logopädische Therapie nach § 32 SGB V. Ob die Kassen während der pandemiebedingten Schließung der Kindergärten die Kosten für eine logopädische Behandlung noch einmal zusätzlich bezahlen, ist uns nicht bekannt. Vermutlich wird es auch immer vom individuellen Fall abhängen.
Hintergrund:
Ein Sprachheilkindergarten ist eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII zur Betreuung, Förderung und Behandlung von Kindern im vorschulischen Alter mit schweren Sprach-, Sprech- oder Kommunikationsstörungen, in der heilpädagogische Leistungen und medizinisch/ therapeutische Leistungen als Komplexleistung nach § 30 SGB IX i. V. mit § 26 SGB IX und nach § 32 SGB V erbracht werden. Die Aufnahme in einem Sprachheilkindergarten kommt in Betracht, wenn eine ambulante Therapie nicht ausreicht und eine stationäre Therapie nicht erforderlich ist.
Aufgenommen werden können Kinder mit folgenden Diagnosen:
- Schwere Sprachentwicklungsstörung mit multipler bis universeller Dyslalie und/ oder mittel- bis hochgradigem Dysgrammatismus
- Spezifische Sprachentwicklungsstörung
- Audiogene Sprachentwicklungsstörung
- Gestörte Organsituation mit orofacialen/ myofunktionellen Störungen, Dysphonie, Rhinopathie, Spaltenbildung , Schluckstörung
- Dysphasie, Dysarthrie, verbale Dyspraxie
- Redeflussstörungen (Stottern/ Poltern)
- Kommunikationsstörungen mit schwerer Beeinträchtigung der Lautsprachperzeption und –produktion, Mutismus
Über die Aufnahme entscheidet das Gesundheitsamt mit Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse. Die Finanzierung von Sprachheilkindergärten erfolgt über die Sozialhilfeträger zusammen mit den Krankenkassen."
Klartext:
Im Klartext bedeutet das, sie müssen sich bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse das schriftliche "Okay" holen, dass Logopädie nach ärztlicher Überprüfung in dieser Situation verordnet werden darf. Dieses Schriftstück müssen Sie in der Praxis abgeben, dann erhalten Sie bzw. Ihr Kind einen Termin zu Sprachüberprüfung.
Entsprechendes gilt für Kinder in heilpädagogischen Einrichtungen!